Konflikt wegen Hunden auf landwirtschaftlicher Liegenschaft mit mehreren Mietparteien
Auf einem Bauernhof bewohnen insgesamt vier Parteien das Anwesen. Partei A fungiert als Vermieter und hält ebenfalls Hunde. Nun gibt es Spannungen, weil sich die Hunde der verschiedenen Parteien auf dem Areal nicht miteinander verstehen.
Kommentare (38)
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Bitte schreibt hier wirklich nur Kommentare rein, wenn ihr auch was Handfestes zum rechtlichen Teil beitragen könnt. Das ist hier kein Forum für Hundeerziehung, und sonst machen wir den Thread schnell wieder dicht.
Danke für den Hinweis, Heinz! In Sachen Hundetraining sind wir bereits bestens versorgt und betreut.
Das ist doch alles viel Lärm um nichts. Der Vermieter kann weder verlangen, dass man sich beim Kennenlernen Mühe gibt, noch kann er feste Zeiten vorschreiben, wann der eigene Hund drinnen bleiben muss. Zudem kann er dem Mieter ganz regulär kündigen, wobei man dann natürlich versuchen könnte, das Mietverhältnis zu erstrecken.
Mirjam Locher-Heuberger: Es heisst ja immer, man solle möglichst alle Details und Informationen liefern...
ProductiveMango7142: Alles gut, lieber zu viele Details als zu wenige. Wäre nur noch spannend zu wissen, in welcher Beziehung du genau zu der Sache stehst.
Rechtlich gesehen hat Hundehalter B eigentlich keine Handhabe, vor allem wenn er frühere Versuche zur Annäherung einfach abgelehnt hat. Am besten wäre es wohl, den Hund kastrieren zu lassen, das würde die Situation sicher etwas entspannen, auch wenn man das rechtlich natürlich nicht erzwingen kann.
Er sollte das Tier wirklich kastrieren lassen, das könnte das Problem deutlich verkleinern, auch wenn es rechtlich eben nicht erzwungen werden kann.
Selbst wenn er sich damals auf das Kennenlernen eingelassen hätte, könnte er jetzt rechtlich nichts fordern.
Mieter B kann vom Vermieter nicht viel fordern, zumal dieser dem gegenseitigen Kennenlernen ja auch nicht zugesagt hat. Sollten sich die Schwierigkeiten häufen, könnte der Vermieter sogar die Bewilligung für die Hundehaltung entziehen. Da bliebe wohl nur eine Kastration oder ein Wohnungswechsel.
Eine Kastration lässt sich nicht einfach so bestimmen, das muss im Prinzip vom Veterinäramt verfügt werden und setzt voraus, dass vorgängig eine Wesensprüfung stattfindet.
Das habe ich ja noch nie gehört, Cristina! Was geht das denn das Veterinäramt an, ob ich meinen eigenen Vierbeiner kastrieren lasse oder nicht?
Gemäss Tierschutzgesetz sind medizinisch unnötige Operationen grundsätzlich zu vermeiden.
Rahel Lifsis Mumenthaler, wo zieht man denn rechtlich die Grenze zwischen einer notwendigen und einer unnötigen Operation?
Eine Operation bei Magendrehung ist zum Beispiel absolut notwendig, weil lebensgefährlich. Das Entfernen von Krallen ohne medizinischen Grund wäre hingegen ein unnötiger Eingriff.
Sonja Burri: Die juristische Unterscheidung basiert primär auf der medizinischen Indikation im Sinne des Tierschutzgesetzes. Ein operativer Eingriff ist unzulässig, wenn die medizinische Notwendigkeit fehlt und er nur für menschliche Bequemlichkeit oder ästhetische Zwecke gemacht wird. Aber das führt hier jetzt zu weit...
Yassin Male: Zudem bringt eine Kastration bei älteren Hunden oft gar nichts mehr, weil sich das unerwünschte Verhalten über die Jahre so stark manifestiert hat, dass sich daran nichts mehr ändert.
Sonja Burri: Der Glaube, dass eine Kastration jedes Verhaltensproblem löst, ist schlicht ein Mythos. Ausserdem wäre gemäss Tierschutzverordnung eine Kastration allein wegen Verhaltensauffälligkeiten eben tierschutzrelevant und unzulässig.
Yassin Male: Ich habe mit keinem Wort behauptet, dass eine Kastration alle Probleme löst. Es wurde lediglich als EINE Möglichkeit genannt, weil es bei hormonbedingtem Stress für den Hund schlicht einfacher sein kann.
Sonja Burri: Es geht hier doch überhaupt nicht um Tipps zum Verhalten, sondern schlicht um die rechtliche Ausgangslage.
Sonja Burri: Eben. Das driftet hier völlig ab und hat nichts mit der konkreten mietrechtlichen Situation auf der Liegenschaft zu tun.
Da hat Anita gar nicht so unrecht, es braucht eigentlich medizinische Indikationen für einen Eingriff. Dass man Hunde wegen Verhaltensproblemen kastriert, kommt zwar extrem oft vor, bewegt sich aber rechtlich im Graubereich zum Tierschutz.
Es geht hier ja nicht primär um mein eigenes Tier, sondern darum, ob überhaupt jemand so etwas von einem Hundehalter verlangen darf.
Cristina Koller: Ach so, jetzt verstehe ich es.
Yassin Male: Und am Ende bringt das Ganze unter Umständen nicht einmal den gewünschten Effekt.
Das kommt natürlich auch noch erschwerend hinzu.
Das stimmt so nicht, das gilt in Deutschland. In der Schweiz ist eine Kastration grundsätzlich jederzeit erlaubt.
Wenn ein Hund eine reale Gefahr für Menschen darstellt, kann das Veterinäramt zwar einen Maulkorb anordnen, aber normalerweise keine Kastration – es sei denn, der Maulkorb geht aus gesundheitlichen Gründen gar nicht. Heutzutage wird oft erst mal ein Kastrationschip als Test empfohlen, aber davor gibt es meistens sowieso die Maulkorbpflicht.
Das stimmt schlicht nicht. In Deutschland ist es explizit untersagt, und in der Schweiz ergibt sich das Verbot aus verschiedenen Tierschutzbestimmungen und Verordnungen.
Kündigen kann ein Vermieter grundsätzlich zwar immer, die Frage ist nur, ob das rechtlich Bestand hat. Der Mieter hat laut Mietvertrag vermutlich das Recht, einen Hund zu halten, aber das bedeutet noch lange nicht, dass der Vierbeiner auf dem gesamten Landwirtschaftshof einfach frei herumspringen oder unangeleint sein darf.
Silvia Hüttenschweller: Kündigen geht im Grunde immer und durchkommt man damit auch. Im schlimmsten Fall verlängert sich halt einfach die Kündigungsfrist.
Hier spielt sicher eine Rolle, was genau im Mietvertrag vereinbart wurde. Ausserdem muss jeder Halter seinen Hund jederzeit unter Kontrolle haben; sollte es zu Raufereien oder Bissvorfällen kommen, kann das Ganze rechtliche Konsequenzen haben und angezeigt werden.
Der Vermieter kann dem Mieter schlicht kündigen, dann ist das Problem im Grunde gelöst. Der Hund, der für Ärger sorgt, muss jedenfalls an die Leine genommen werden. Ausserdem kann der Vermieter dem Mieter, dessen Hund Probleme verursacht, die Tierhaltung untersagen.
Lars Hampel: Das eigentliche Problem ist doch, dass sich beide Hunde schlicht nicht ausstehen können. Der Vermieter möchte sich in seinem eigenen Zuhause verständlicherweise nicht einschränken, will aber den Mieter andererseits auch nicht gleich ganz vor die Tür setzen.
Yassin Male: Unter diesen Umständen, wie genau soll da eine Kündigung möglich sein?
ProductiveMango7142: Genau, kündigen kann man rein rechtlich natürlich immer. Nur wäre eine solche Kündigung wohl anfechtbar, da Partei A zwar gut zu seinem Hund schaut, sich aber sonst querstellt. Wer auch immer von den Parteien A bis D du bist: Wenn du Partei A bist, dann sei dir bewusst, dass hundefreundliche Wohnungen selten sind – nimm Rücksicht und halte dich an die kantonalen Vorschriften, während Partei B ihren Hund sichert. Falls du Partei B bist, überlege dir vielleicht besser einen Wohnungswechsel.
Wir schauen hier eigentlich beide gut zu unseren Tieren. Es bleibt halt einfach ein minimales Restrisiko, dass die Hunde doch einmal aufeinandertreffen. Der Vermieter lässt seinen Hund frei, weil das zu seiner Arbeit gehört – er bietet schliesslich Kinderkurse mit Tieren an, die gleich am Rand des Vorplatzes stattfinden.
Naja, anscheinend eben doch nicht ganz, wenn Hund A ohne Aufsicht zu Hund B gelangen kann.
Yassin Male: Der Vermieter A ist in der Pflicht dafür zu sorgen, dass sein Hund nicht unkontrolliert auf Mieter B oder dessen Tier losgehen kann – etwa durch Zäune, Tore, Leinenpflicht in Begegnungszonen oder notfalls einen Maulkorb, wie es auch die kantonalen Hundegesetze vorschreiben. Ausserdem greift hier die Tierhalterhaftung nach Artikel 58 des Obligationenrechts, wonach der Halter für Schäden einstehen muss, es sei denn, er kann das Gegenteil beweisen.