Hunde verstehen sich nicht auf landwirtschaftlicher Liegenschaft
Auf einer Liegenschaft im landwirtschaftlichen Gebiet sind vier Parteien zu Hause: Partei A fungiert als Vermieter und bewohnt das Anwesen ebenfalls. Ausserdem leben dort Mieter B, C und D. Vermieter A hat einen eigenen Hund und Mieter B ebenfalls. Nun ist es so, dass sich die beiden Hunde überhaupt nicht vertragen und jedes Mal aufeinander losgehen, wenn sie sich begegnen. Vermieter A lässt seinen Hund frei herumlaufen. Mieter B hält seinen Hund ordnungsgemäss an der Leine. Weil der Hund von A unangeleint ist, kommt es immer wieder zu gefährlichen Situationen und Beissereien. Vermieter A fordert nun vom Mieter B, dass er mit seinem Hund an einem Kennenlernen und einer Zusammenführung arbeitet, damit sich die Tiere aneinander gewöhnen. Mieter B sieht das nicht ein, da sein Hund angeleint ist und die Gefahr vom frei rumlaufenden Hund des Vermieters ausgeht. Wie sieht hier die rechtliche Situation aus? Kann der Vermieter verlangen, dass die Hunde aneinander gewöhnt werden, oder welche Pflichten gelten bezüglich Leinenzwang und Tierhaltung auf einer solchen Liegenschaft?
Kommentare (37)
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Bitte nur Beiträge schreiben, wenn auch wirklich etwas Rechtliches beigetragen werden kann. Das ist hier keine Plaudergruppe und solche Themen eskalieren sonst schnell. Wir greifen da rigoros durch und machen den Thread sonst sofort dicht.
Vielen Dank für den Hinweis! In Sachen Hundetraining sind wir bereits bestens versorgt.
Rein rechtlich kann der Hundehalter B hier nichts fordern, vor allem wenn frühere Annäherungsversuche abgelehnt wurden. Eine Kastration des Hundes könnte zwar das Verhalten mildern, lässt sich aber rechtlich nicht erzwingen.
Selbst wenn er einem vorherigen Kennenlernen zugestimmt hätte, liessen sich daraus keine rechtlichen Ansprüche ableiten.
Mieter B kann vom Vermieter nichts verlangen, da dieser sich nicht auf ein Kennenlernen einlassen muss. Bei anhaltenden Problemen könnte der Vermieter eventuell die Bewilligung für die Hundehaltung widerrufen. Da bliebe wohl nur Kastration oder ein Auszug.
Eine Kastration darf keineswegs einfach so gemacht werden, sondern setzt eine Verfügung des Veterinäramts voraus. Dafür müsste erst eine offizielle Prüfung durch die Behörde stattfinden.
Das habe ich ja noch nie gehört. Was geht das Veterinäramt an, ob ich mein eigenes Tier kastrieren lasse oder nicht?
Zudem hilft das ab einem gewissen Alter des Hundes oft gar nicht mehr, weil sich das unerwünschte Verhalten bis dahin bereits so stark gefestigt hat, dass eine Kastration daran nichts mehr ändert.
Sonja Burri: Die Vorstellung, dass eine Kastration ein Allheilmittel für sämtliche Verhaltensprobleme ist, stimmt schlicht nicht. Zudem wäre gemäss Tierschutzverordnung eine Kastration rein wegen Verhaltensauffälligkeiten tierschutzrelevant und unzulässig.
Gemäss Tierschutzgesetz sind unnötige Operationen grundsätzlich zu vermeiden.
Doch, das ist im Grunde völlig korrekt. Für eine Kastration braucht es zwingend medizinische Indikationen. Auch wenn das bei Verhaltensproblemen oft gemacht wird, ist das tierschutzrechtlich durchaus ein Thema.
Ah, alles klar 🙏
Es geht hier ja gar nicht um mein eigenes Tier, sondern darum, ob überhaupt jemand verlangen kann, dass das Tier eines anderen kastriert wird.
Rahel Lifsic Mumenthaler: Was gilt denn rechtlich als notwendige beziehungsweise unnötige Operation?
Yassin Male: Bringt unter Umständen am Ende sowieso gar nichts.
In Deutschland ist das explizit verboten, aber auch in der Schweiz ergibt sich das Verbot aus verschiedenen Artikeln und Verordnungen.
Eine Operation bei Magendrehung ist zum Beispiel nötig, weil lebensgefährlich. Das Entfernen von Krallen ohne medizinischen Grund wäre hingegen unnötig und schädlich.
Die rechtliche Grundlage stützt sich auf das Gebot der medizinischen Indikation sowie die Abwägung im Tierschutzgesetz. Ein Eingriff ist unzulässig, wenn jede medizinische Notwendigkeit fehlt und er nur für menschliche Bequemlichkeit, Ästhetik oder reine Haltungsansprüche erfolgt. Aber das führt hier zu weit...
Das stimmt so nicht, das gilt für Deutschland. In der Schweiz ist eine Kastration jederzeit erlaubt.
Wenn ein Hund Menschen gefährdet, kann das Veterinäramt zwar einen Maulkorb anordnen, aber normalerweise keine Kastration – es sei denn, medizinische Gründe sprechen zwingend dagegen. Meistens wird heutzutage ohnehin zuerst ein Kastrationsimplantat als Test vorgeschrieben, wobei in der Regel ohnehin erst eine Maulkorbpflicht verhängt wird...
Yassin Male: Ich habe mit keinem Wort behauptet, dass eine Kastration alle Probleme löst. Es wurde lediglich als EINE MÖGLICHKEIT genannt, und zwar für den Fall, dass hormonelle Gründe vorliegen und dies das Leben des Hundes erleichtern könnte.
Sonja Burri: Hier werden keine Tipps zum Verhalten gesucht, sondern rein die rechtliche Situation geklärt.
Sonja Burri: Eben. Das geht am Thema vorbei und entspricht nicht den Vorgaben hier.
Kündigen kann der Vermieter prinzipiell immer, die grosse Frage ist bloss, ob das rechtlich Bestand hat. Der Mieter hat laut Mietvertrag wohl das Recht, einen Hund zu halten, aber das bedeutet noch lange nicht, dass der Hund auf dem Landwirtschaftsbetrieb unangeleint frei herumrennen darf.
Silvia Hüttenschwiler: Man kann immer kündigen, und durchkommt man damit eigentlich immer. Im Worst Case verlängert sich halt einfach die Kündigungsfrist.
Hier spielt sicher eine Rolle, was genau im Mietvertrag vereinbart wurde. Ausserdem muss jeder Hundehalter sein Tier jederzeit unter Kontrolle haben. Sollte es zu Beissereien oder Zwischenfällen kommen, kann das rechtliche Konsequenzen haben und angezeigt werden.
Viel geredet und wenig Inhalt, denn: Weder kann der Vermieter verlangen, dass sich die Hunde kennenlernen, noch kann der Mieter dem Vermieter vorschreiben, wann er seinen Hund drinnen zu lassen hat. Der Vermieter kann den Mietvertrag ganz regulär kündigen, wobei der Mieter dagegen allenfalls gerichtlich vorgehen könnte.
Mirjam Locher-Heuberger: Es heisst doch immer, man solle möglichst alle Details und Infos angeben...
ProductiveMango7142: Ist ja gut, zu viele Infos schaden selten. Spannend wäre allerdings zu wissen, in welchem Verhältnis ihr zueinander steht.
Der Vermieter kann dem Mieter schlicht kündigen, dann hat sich die Sache erledigt. Andererseits muss der Hund, der Probleme verursacht, konsequent an die Leine genommen werden. Zudem kann der Vermieter bei anhaltenden Schwierigkeiten die Tierhaltung grundsätzlich verbieten.
Lars Hampel: Das eigentliche Problem betrifft beide Hunde, da sich keines der Tiere verträgt. Der Vermieter möchte sich in seinem eigenen Zuhause verständlicherweise nicht einschränken, will aber den Mieter andererseits auch nicht gleich ganz rauswerfen.
Lars Hampel: Nein, diese Aussage bezüglich eines pauschalen Verbots ist so nicht richtig. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben liegt hier kaum vor, vor allem da Mieter B seinen Hund korrekt an der Leine führt, sich an die Hundeverordnung hält und seine Pflichten wahrnimmt.
Yassin Male: Wäre denn unter diesen Umständen eine Kündigung möglich?
ProductiveMango7142: Wie gesagt, kündigen kann man immer, aber eine solche Kündigung wäre wohl anfechtbar, da Mieter B auf seinen Hund achtet, während Vermieter A das eher schleifen lässt. Ich weiss freilich nicht, welche Partei Sie genau sind (A, B, C oder D). Falls Sie A sind: Wohnungen mit Hund sind schwer zu finden, also nehmen Sie Rücksicht und beachten Sie das kantonale Recht; B sichert seinen Hund immerhin ab. Falls Sie B sind: Schauen Sie sich am besten nach einer neuen Wohnung um...
Yassin M.: Beide Parteien schauen nach ihren Hunden, aber es bleibt ein Restrisiko, dass sie aufeinanderprallen. Der Hund des Vermieters läuft frei herum, weil er direkt in seine berufliche Tätigkeit eingebunden ist; er bietet am Rande des Vorplatzes Kurse mit Tieren für Kinder an.
Naja, offensichtlich eben doch nicht ausreichend, wenn Hund A unbeaufsichtigt zu Hund B gelangen kann.
Mieter B kann sehr wohl verlangen, dass Vermieter A dafür sorgt, dass sein Tier nicht unkontrolliert auf andere losgeht – etwa durch Zäune, Tore, Leinenpflicht in Gemeinschaftszonen oder entsprechende Abtrennungen. Dazu gibt das jeweilige kantonale Hundegesetz Auskunft. Ausserdem gilt die Tierhalterhaftung nach Art. 56 OR: Der Halter haftet für den Schaden, den sein Tier anrichtet, es sei denn, er erbringt den Entlastungsbeweis...