Unterhaltspflicht bei verweigerter Ausbildung
Guten Tag zusammen
Ich hätte eine rechtliche Frage zur Unterhaltspflicht gegenüber meinem Sohn, der bald 20 Jahre alt wird.
Da er sich beharrlich weigert, eine berufliche Ausbildung zu beginnen oder in Angriff zu nehmen, stellt sich mir die Frage, wie lange ich in dieser Situation noch zu Unterhaltszahlungen verpflichtet bin.
Für eine Einschätzung der Rechtslage wäre ich sehr dankbar.
Freundliche Grüsse
Nicole

Kommentare (29)
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Wie verbringt er denn aktuell seine Zeit? Geht er zur Schule oder ist er berufstätig?
Ich war der Meinung, die Pflicht bestehe bis zum
25. Lebensjahr oder bis zum Abschluss der ersten Lehre.
Die Pflicht endet mit der Volljährigkeit. Ohne Ausbildung besteht keine Unterstützungspflicht mehr.
Franziska Lendi, die Altersgrenze von 25 Jahren ist so nicht korrekt.
Franziska Lendi, die Behauptung mit den 25 Jahren wird nicht richtiger, nur weil sie ständig wiederholt wird.
Daniela Nontelodico, das stimmt nicht ganz. Falls das Kind sich entscheidet, die Erstausbildung erst später nachzuholen, kann die Unterhaltspflicht durchaus auch über das
25. Lebensjahr hinaus bestehen.
Franziska, das ist so nicht korrekt. Eltern müssen eine sehr späte Erstausbildung nicht zwingend finanzieren. Das Kind ist in der Pflicht, sich ernsthaft und zeitnah um eine Ausbildung zu bemühen. Ein Überbrückungsjahr für Arbeit oder Reisen ist vertretbar, ebenso wie Unterbrüche aus gesundheitlichen Gründen. Ein jahrelanges Nichtstun zu Hause ist jedoch kein Grund für eine fortbestehende Unterstützungspflicht.
Franziska, die 25-Jahre-Grenze bezieht sich lediglich auf die Ausbildungszulagen des Arbeitgebers. Theoretisch kann die Unterhaltspflicht für eine Ausbildung sogar sehr lange dauern; eine starre Altersgrenze existiert hier nicht.
Mit Erreichen der Volljährigkeit ist er für seinen Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Wenn er keine Ausbildung absolviert, steht es ihm frei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Da er volljährig ist und keine Erstausbildung absolviert, besteht keine Unterstützungspflicht mehr. Sollte er noch bei Ihnen wohnen, können Sie ihm das Zimmer unter Einhaltung der gesetzlichen dreimonatigen Kündigungsfrist mittels amtlichem Formular kündigen.
Johannes Tobler, wie sieht es aus, falls er nun doch noch eine Erstausbildung beginnt? Besteht dann wieder eine Unterhaltspflicht – etwa bis zum
25. Lebensjahr?
Mike Birrer, das ist unter Umständen möglich, hat aber nichts mit einer Altersgrenze von 25 Jahren zu tun.
Mike Birrer, woher nehmen Sie die Information mit den 25 Jahren?
Martin Kaiser, das war lediglich als Rückfrage gedacht, entschuldigen Sie.
Johannes Tobler, gilt die dreimonatige Frist wirklich? Ich war der Meinung, bei möblierten Zimmern gäbe es kürzere Kündigungsfristen. Täusche ich mich da?
Susanna MavingaBelal, suchen Sie mal nach der Definition für ein möbliertes Zimmer. Sie werden feststellen, dass dies in diesem Fall nicht zutrifft.
Hier finden Sie ein hilfreiches Merkblatt zum Thema Unterhalt: https://www.srf.ch/.../2012/120514_merkblatt_unterhalt.pdf
Er hat die Wahl: Er arbeitet oder er wendet sich an das Sozialamt. Beachten Sie jedoch, dass das Sozialamt unter Umständen Verwandte in die Pflicht nehmen kann, falls er dort Unterstützung beantragt.
Sarah Jane, das gilt nur, wenn die Verwandten über ein ausreichend hohes Einkommen verfügen. Die Hürden dafür sind recht hoch, insbesondere wenn der junge Erwachsene nicht mehr im Elternhaus wohnt.
Nur als Anmerkung: Ich musste meinen Eltern damals ebenfalls einen monatlichen Betrag für Kost und Logis abgeben.
Siegfried Messidat, war darin dann aber auch alles enthalten – also Verpflegung, Wäscheservice, Nebenkosten und Internet –, sodass dir vom Lohn nur noch das Geld für die Freizeit blieb?
Cora Cahn, es blieb tatsächlich ein wenig mehr übrig.
Siegfried Messidat, dann hattest du es besser als ich.
Die Pflicht besteht bis zum Abschluss der Ausbildung, maximal bis zum
27. Lebensjahr. Da er sich aber weigert, eine Ausbildung zu machen, ist die Sache für mich klar: Die Unterstützung endet hier.
Manfred Günther, es existiert KEINE starre Altersgrenze für die Unterstützung eines Kindes in Ausbildung.
Habe ich das richtig verstanden? Ein Jugendlicher kann nach der Schule erst einmal jahrelang nichts tun und dann mit 24 Jahren verlangen, dass die Eltern die Erstausbildung finanzieren?
Shanty, nein. Wenn das Kind nach dem
18. Geburtstag finanzielle Unterstützung will, muss es sich ernsthaft um eine Ausbildung bemühen. Acht Jahre Pause sind da nicht drin.
Eltern sind für die Erstausbildung unterhaltspflichtig, sofern diese vor dem
25. Lebensjahr begonnen wird. Da er aber weder arbeitet noch eine Ausbildung macht, entfällt diese Pflicht. Er ist volljährig und für sich selbst verantwortlich. Ich würde ihm das klar kommunizieren und ihn auf das RAV sowie das Sozialamt verweisen.
Priska Schoni, wie hier bereits mehrfach erwähnt wurde: Es existiert keine feste Altersgrenze.