Wechsel von B- auf C-Bewilligung – welche Voraussetzungen gelten in Genf?
Bonjour zusammen
Ich lebe seit etwas mehr als 5 Jahren in der Schweiz (Kanton Genf) und habe eine B-Bewilligung, die bis März 2027 gültig ist (Foto im Anhang). Ich arbeite ununterbrochen, hatte nie Sozialhilfe und spreche Französisch auf Niveau B1.
Ich habe gehört, dass man die C-Bewilligung (Niederlassung) nach 5 Jahren bekommen kann, wenn man «gut integriert» ist – stimmt das auch für Genf?
Konkret:
1. Welche Sprachanforderungen gelten genau (mündlich/schriftlich)?
2. Spielen Betreibungen eine Rolle, auch wenn sie erledigt sind?
3. Wann und wo stellt man das Gesuch – schon jetzt oder erst bei der Verlängerung?
Vielen Dank für jede Hilfe!
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Kommentare (4)
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Guten Tag Frau K.
Ja, das stimmt grundsätzlich: Seit der Revision von 2018 ist ein vorzeitiger Wechsel von der B- zur C-Bewilligung bereits nach 5 Jahren möglich, wenn die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind. Das ordentliche Verfahren läuft sonst über 10 Jahre.
Zu Ihren Fragen:
1. Sprache: Für die vorzeitige Niederlassung ist Französisch B1 mündlich und A2 schriftlich erforderlich (Referenzrahmen GER). Ein anerkanntes Sprachzertifikat (z. B. fide, DELF, TCF) ist beizulegen.
2. Betreibungen: Erledigte Betreibungen sind in der Regel kein Hindernis, sofern sie nicht auf eine missbräuchliche Geltendmachung zurückgehen. Aktuelle, offene Betreibungen oder Sozialhilfebezug in den letzten 3 Jahren dagegen schon.
3. Verfahren: In Genf stellen Sie das Gesuch beim OCPM – Sie können es schon jetzt einreichen, Sie müssen nicht auf die ordentliche Verlängerung warten.
Mit 5 Jahren Aufenthalt, ununterbrochener Erwerbstätigkeit und B1-Französisch stehen Ihre Chancen gut. Einzig das schriftliche Niveau (A2) sollten Sie mit einem Zertifikat belegen.
Freundliche Grüsse
Lukas B., Rechtsanwalt
Danke vielmals, Herr B.! Dann melde ich mich gleich für den fide-Test an. Ich hatte Angst, dass ich noch 5 Jahre warten muss.
Guter Hinweis mit den Betreibungen – das wird in den meisten Foren komplett falsch dargestellt. Erledigt ist eben nicht dasselbe wie offen.
Dem ist grundsätzlich nichts hinzuzufügen. Achten Sie nur darauf, die ununterbrochene Aufenthaltsdauer lückenlos nachzuweisen – dazu eignen sich etwa Mietverträge und Arbeitsbestätigungen. Die kantonalen Merkblätter der Migrationsämter geben zusätzlich einen guten Überblick über die Integrationskriterien.