Unterhaltspflicht bei verweigerter Ausbildung

Guten Tag zusammen

Ich hätte eine rechtliche Frage zur Unterhaltspflicht gegenüber meinem Sohn, der bald 20 Jahre alt wird.

Da er sich beharrlich weigert, eine berufliche Ausbildung zu beginnen oder in Angriff zu nehmen, stellt sich mir die Frage, wie lange ich in dieser Situation noch zu Unterhaltszahlungen verpflichtet bin.

Für eine Einschätzung der Rechtslage wäre ich sehr dankbar.

Freundliche Grüsse
Nicole

Kommentare (29)

Auf diese Frage antworten

Ohne Konto kommentieren – dein Name kann leer bleiben. Auf Wunsch anonym.
Reto Bernhard 25.09.2026

Wie verbringt er denn aktuell seine Zeit? Geht er zur Schule oder ist er berufstätig?

Karin Tschumi 25.09.2026

Ich war der Meinung, die Pflicht bestehe bis zum

25. Lebensjahr oder bis zum Abschluss der ersten Lehre.

Juerg Aebischer 25.09.2026

Die Pflicht endet mit der Volljährigkeit. Ohne Ausbildung besteht keine Unterstützungspflicht mehr.

Lena S. 25.09.2026

Franziska Lendi, die Altersgrenze von 25 Jahren ist so nicht korrekt.

Marco Schneider 25.09.2026

Franziska Lendi, die Behauptung mit den 25 Jahren wird nicht richtiger, nur weil sie ständig wiederholt wird.

Simon Huber 25.09.2026
Antwort an Marco Schneider

Daniela Nontelodico, das stimmt nicht ganz. Falls das Kind sich entscheidet, die Erstausbildung erst später nachzuholen, kann die Unterhaltspflicht durchaus auch über das

25. Lebensjahr hinaus bestehen.

Leila Frey 25.09.2026
Antwort an Marco Schneider

Franziska, das ist so nicht korrekt. Eltern müssen eine sehr späte Erstausbildung nicht zwingend finanzieren. Das Kind ist in der Pflicht, sich ernsthaft und zeitnah um eine Ausbildung zu bemühen. Ein Überbrückungsjahr für Arbeit oder Reisen ist vertretbar, ebenso wie Unterbrüche aus gesundheitlichen Gründen. Ein jahrelanges Nichtstun zu Hause ist jedoch kein Grund für eine fortbestehende Unterstützungspflicht.

Martin Gloor 25.09.2026

Franziska, die 25-Jahre-Grenze bezieht sich lediglich auf die Ausbildungszulagen des Arbeitgebers. Theoretisch kann die Unterhaltspflicht für eine Ausbildung sogar sehr lange dauern; eine starre Altersgrenze existiert hier nicht.

Lukas Brunner 25.09.2026

Mit Erreichen der Volljährigkeit ist er für seinen Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Wenn er keine Ausbildung absolviert, steht es ihm frei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Monika Hartmann 25.09.2026

Da er volljährig ist und keine Erstausbildung absolviert, besteht keine Unterstützungspflicht mehr. Sollte er noch bei Ihnen wohnen, können Sie ihm das Zimmer unter Einhaltung der gesetzlichen dreimonatigen Kündigungsfrist mittels amtlichem Formular kündigen.

Dominique Merz 25.09.2026

Johannes Tobler, wie sieht es aus, falls er nun doch noch eine Erstausbildung beginnt? Besteht dann wieder eine Unterhaltspflicht – etwa bis zum

25. Lebensjahr?

Jonas Wenger 25.09.2026
Antwort an Dominique Merz

Mike Birrer, das ist unter Umständen möglich, hat aber nichts mit einer Altersgrenze von 25 Jahren zu tun.

Daniel Frei 25.09.2026
Antwort an Dominique Merz

Mike Birrer, woher nehmen Sie die Information mit den 25 Jahren?

Urs Betschart 25.09.2026
Antwort an Dominique Merz

Martin Kaiser, das war lediglich als Rückfrage gedacht, entschuldigen Sie.

Mira Z.-10 25.09.2026

Johannes Tobler, gilt die dreimonatige Frist wirklich? Ich war der Meinung, bei möblierten Zimmern gäbe es kürzere Kündigungsfristen. Täusche ich mich da?

Petra Roesti 25.09.2026
Antwort an Mira Z.-10

Susanna MavingaBelal, suchen Sie mal nach der Definition für ein möbliertes Zimmer. Sie werden feststellen, dass dies in diesem Fall nicht zutrifft.

Tanja Widmer 25.09.2026

Hier finden Sie ein hilfreiches Merkblatt zum Thema Unterhalt: https://www.srf.ch/.../2012/120514_merkblatt_unterhalt.pdf

Roger Stalder 25.09.2026

Er hat die Wahl: Er arbeitet oder er wendet sich an das Sozialamt. Beachten Sie jedoch, dass das Sozialamt unter Umständen Verwandte in die Pflicht nehmen kann, falls er dort Unterstützung beantragt.

Bruno Luescher 25.09.2026

Sarah Jane, das gilt nur, wenn die Verwandten über ein ausreichend hohes Einkommen verfügen. Die Hürden dafür sind recht hoch, insbesondere wenn der junge Erwachsene nicht mehr im Elternhaus wohnt.

Peter Moser 25.09.2026

Nur als Anmerkung: Ich musste meinen Eltern damals ebenfalls einen monatlichen Betrag für Kost und Logis abgeben.

Hans Ulrich 25.09.2026

Siegfried Messidat, war darin dann aber auch alles enthalten – also Verpflegung, Wäscheservice, Nebenkosten und Internet –, sodass dir vom Lohn nur noch das Geld für die Freizeit blieb?

Nina K.-14 25.09.2026
Antwort an Hans Ulrich

Cora Cahn, es blieb tatsächlich ein wenig mehr übrig.

Luzia Burkhalter 25.09.2026
Antwort an Hans Ulrich

Siegfried Messidat, dann hattest du es besser als ich.

Die Pflicht besteht bis zum Abschluss der Ausbildung, maximal bis zum

27. Lebensjahr. Da er sich aber weigert, eine Ausbildung zu machen, ist die Sache für mich klar: Die Unterstützung endet hier.

Stefan Egli 25.09.2026

Manfred Günther, es existiert KEINE starre Altersgrenze für die Unterstützung eines Kindes in Ausbildung.

Regula Schmid 25.09.2026

Habe ich das richtig verstanden? Ein Jugendlicher kann nach der Schule erst einmal jahrelang nichts tun und dann mit 24 Jahren verlangen, dass die Eltern die Erstausbildung finanzieren?

Alina Schaerer 25.09.2026

Shanty, nein. Wenn das Kind nach dem

18. Geburtstag finanzielle Unterstützung will, muss es sich ernsthaft um eine Ausbildung bemühen. Acht Jahre Pause sind da nicht drin.

Alpenfuchs-17 25.09.2026

Eltern sind für die Erstausbildung unterhaltspflichtig, sofern diese vor dem

25. Lebensjahr begonnen wird. Da er aber weder arbeitet noch eine Ausbildung macht, entfällt diese Pflicht. Er ist volljährig und für sich selbst verantwortlich. Ich würde ihm das klar kommunizieren und ihn auf das RAV sowie das Sozialamt verweisen.

Arnold Fankhauser 25.09.2026

Priska Schoni, wie hier bereits mehrfach erwähnt wurde: Es existiert keine feste Altersgrenze.