Arbeitsrechtliche Fragen: Kündigung bei Überstundenberg, Mobbing und Compliance-Verstössen

Ein Bekannter von mir steht vor einer schwierigen Situation im Kanton Glarus. Er hat aktuell 500 Überstunden angesammelt, dazu kommen 12 offene Ferientage aus 2023 und 10 anteilige Tage aus 2024. Aufgrund massiver Überlastung und Mobbing will er Ende März kündigen (3 Monate Frist). Er befürchtet, dass der Arbeitgeber ihn bis zum letzten Tag zur Arbeit zwingt, da kein Ersatz da ist und eine neue Kraft erst ab Juni kommt.

Er ist gesundheitlich angeschlagen und möchte das Arbeitsverhältnis so schnell wie möglich beenden, ohne beim RAV Einstelltage zu riskieren. Zudem weiss er von Mitarbeitenden ohne gültige Arbeitsbewilligung. Seine Fragen: 1. Muss er voll arbeiten oder kann er Überstunden/Ferien kompensieren? 2. Wie vermeidet er Einstelltage beim RAV trotz Eigenkündigung? 3. Macht er sich als Mitwisser der illegalen Arbeitsbewilligungen strafbar?

Kommentare (14)

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Miriam Koch 25.09.2026

Was genau ist in seinem Arbeitsvertrag bezüglich der Überstundenregelung festgehalten?

Glarner_Bergler Autor 25.09.2026

Im Vertrag steht, dass der Saldo am Jahresende 100 Stunden nicht überschreiten darf. Der Abbau muss zudem auf Anweisung und nach Absprache mit dem Vorgesetzten erfolgen.

Esther Brunner 25.09.2026

Was ist gemäss Vertrag vorgesehen, wenn die 100 Stunden überschritten werden? Am besten stellst du den Arbeitsvertrag hier anonymisiert zur Verfügung.

Glarner_Bergler Autor 25.09.2026
Antwort an Esther Brunner

Ich werde versuchen, meinen Kollegen diesbezüglich zu kontaktieren.

Die Sache mit der Ferienkompensation ist grundsätzlich machbar.

Urs Betschart 25.09.2026

Nein, wegen der fehlenden Arbeitsbewilligungen anderer Angestellten kann er nicht haftbar gemacht werden. Um welche Nationalitäten handelt es sich bei den betroffenen Mitarbeitenden?

Glarner_Bergler Autor 25.09.2026

Das werde ich ihn fragen. Spielt die Nationalität eine Rolle für die rechtlichen Konsequenzen?

Dominique Merz 25.09.2026

Ja, bei EU/EFTA-Staatsangehörigen greift das Freizügigkeitsabkommen, bei Personen aus Drittstaaten hingegen nicht.

Reto_Bern 25.09.2026

Falls dein Kollege wegen der Situation gesundheitlich leidet, sollte er unbedingt seinen Hausarzt aufsuchen.

Glarner_Bergler Autor 25.09.2026

Das hat er sich überlegt. Er befürchtet jedoch, dass er mit einer Kündigung nach drei Monaten sicher weg ist, während eine Krankschreibung die Situation nur hinauszögert.

Lena S. 25.09.2026

Wichtig: Eine Verlängerung der Kündigungsfrist bei Krankheit tritt nur ein, wenn der Arbeitgeber kündigt, nicht bei einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer.

Ernst Braendli 25.09.2026

Eine Krankschreibung nach der Kündigung muss nicht zwingend zu einer Verlängerung führen, da er auf eine solche Verlängerung der Arbeitszeit verzichten kann.

Reto_Bern 25.09.2026

Das ist natürlich seine Entscheidung. Man sollte sich aber bewusst sein, dass sich das Verhalten des Arbeitgebers nach der Kündigung kaum zum Positiven wenden wird.

Gabriela Marti 25.09.2026

Der Kanton Glarus verfügt über ein kompetentes Arbeitsinspektorat. Dein Kollege kann sich für eine erste Einschätzung vertrauensvoll an diese Stelle wenden: https://www.gl.ch/.../arbeit/arbeitsinspektorat.html/1002