Kündigung mit Freistellung und Abrechnung von Überstunden und Ferien
Mir wurde unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gekündigt, verbunden mit einer sofortigen Freistellung. Im Bestätigungsschreiben zur Freistellung ist aufgeführt, dass ich noch 250 Überstunden (wobei es sich teilweise um Überzeit handelt) sowie 28 Ferientage zugute habe. Damit ist praktisch meine gesamte Freistellungszeit bis auf zwei Tage abgedeckt. Ich soll nun per Unterschrift bestätigen, dass ich mit dieser Regelung einverstanden bin und damit sowohl die Ferien als auch die Überstunden als vollständig kompensiert gelten.
Im Grunde wird also fast die gesamte Dauer der dreimonatigen Kündigungsfrist hiermit aufgebraucht. Soweit mir geläufig ist, müssen zwar die Ferien während der Freistellung bezogen werden, jedoch sollten Überstunden grundsätzlich ausbezahlt werden, falls keine Einigung erzielt wird. Muss ich diese Vereinbarung zwingend unterzeichnen? Ich bin mir unsicher und würde mich über eine rechtlich verlässliche Auskunft sehr freuen.
Herzlichen Dank!

Kommentare (15)
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Meines Erachtens dürfte der Arbeitgeber prinzipiell anordnen, dass diese Zeiten kompensiert werden, weshalb Sie im Endeffekt wohl lediglich noch zwei Tage arbeiten müssten. Meiner Ansicht nach ist diese Verrechnung somit durchaus zulässig und rechtens. Ich bin gespannt auf fundierte Einschätzungen von Fachleuten!
Beim Ausscheiden aus der Firma ist eine Auszahlung von Restferien durchaus zulässig.
Monika Struebin Meiner Meinung nach kann der Arbeitgeber jedoch während der kommenden drei Monate sehr wohl Ferien festlegen, da ihm diesbezüglich ein Weisungsrecht zusteht. Bezüglich der Überstunden müsste man allerdings einen Blick in den Arbeitsvertrag werfen. Ausserdem wäre es hilfreich, das Kündigungsschreiben zu prüfen.
Silvia Hättenschwiler Das stimmt, allerdings muss er dabei auf die Wünsche des Mitarbeitenden Rücksicht nehmen.
Monika Struebin Ganz genau, wo immer machbar, nimmt der Arbeitgeber darauf Rücksicht. Allerdings kann er den Angestellten nicht einfach für März 2026 in die Ferien schicken! Üblicherweise erfolgt die Zuteilung eher über die Festtage um Weihnachten und Neujahr, wie man es von Betriebsferien her kennt. Zudem verlangen zahlreiche Betriebe, dass der Ferienbezug bis zum Jahresende erfolgt.
Silvia Hättenschwiler Eine Ferieneinteilung muss frühzeitig kommuniziert werden, wobei als Faustregel eine Frist von drei Monaten gilt. Demnach wäre der März 26 durchaus im Rahmen
Monika Struebin Dem Arbeitgeber wurde ja gekündigt! Im März wäre dieser sowieso nicht mehr im Betrieb. Ausserdem müsste man, wie bereits angetönt, im Arbeitsvertrag nachschauen, ob die Ferienguthaben ohnehin per Jahresende aufgebraucht sein müssen.
Silvia Hättenschwiler nein, dazu findet sich im Vertrag keinerlei Vermerk.
Eine Freistellung muss nicht zwingend mit dem Abbau von Überstunden, Überzeit und Ferien verknüpft werden. Es empfiehlt sich, die eigene Arbeitskraft während der Kündigungsfrist anzubieten – am besten direkt in schriftlicher Form. Lehnt der Betrieb dies ab, gilt man bis zum Ablauf der Frist als offiziell freigestellt, wobei der Lohn regulär weiterlaufen muss (zuzüglich der Auszahlung von Ferien und offenen Stunden). Es stellt sich zudem die Frage, wie die Kündigung genau abgefasst ist und ob diese bereits vorliegt. Zu beachten ist auch, dass für Überzeit ein entsprechender Zuschlag geschuldet ist...
Hans Pfister
Als Laie sehe ich das so: Überstunden sollten nach Möglichkeit stets durch Freizeit ausgeglichen werden, es sei denn, im Arbeitsvertrag wurde etwas Abweichendes vereinbart. Auch Ferien sind, sofern realisierbar, zu beziehen. Verwirrend an der Situation ist, dass es sich um eine Freistellung handeln soll, während welcher gleichzeitig Überstunden und Ferien abgebaut werden. Sinnvoll wäre hier eher ein Entweder-Oder: Entweder eine bezahlte Freistellung oder eben die Kompensation von Überstunden und Restferien, ergänzt durch zwei Tage echte Freistellung. Letztere würde dann exakt für jene zwei Tage greifen, die sich nicht mehr über Überstunden oder Ferienguthaben abdecken lassen.
Zu beachten ist auch, dass eine bezahlte Freistellung unter Umständen widerrufen werden kann, wenn schwerwiegende betriebliche Gründe dies erfordern. Zudem ist wichtig, dass der Arbeitgeber exakt deklariert, welche Tage als Überstundenausgleich, welche als Ferienbezug und welche als eigentliche Freistellung gelten – insbesondere für den Fall einer unvorhergesehenen Arbeitsunfähigkeit. Hätten Sie andernfalls beispielsweise Ferien gebucht, ohne dass dies klar geregelt ist, und der Arbeitgeber ruft Sie plötzlich an die Arbeit zurück, sind Unstimmigkeiten darüber vorprogrammiert, ob allfällige Kosten vom Arbeitgeber übernommen werden.
Ein allfälliger Gesamtarbeitsvertrag (GAV) wäre hier durchaus von Bedeutung, um nachzulesen, in welchem zeitlichen Rahmen und in welchem Umfang die Kompensation von Überstunden angeordnet werden darf.
Kündigung verbunden mit Freistellung: Ist eine Anrechnung von Ferien und Überstunden zulässig?
Gemäss Art. 339c Abs. 2 OR dürfen Ferien während des laufenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht durch Geldzahlung abgegolten werden. Die Gerichtspraxis zeigt jedoch, dass dieser Grundsatz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr uneingeschränkt gilt, was auch in der Rechtslehre so vertreten wird. Laut jüngerer Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen einem freigestellten Arbeitnehmer die Ferien dann nicht angerechnet werden, wenn dieser gleichzeitig auf Stellensuche ist und sich diese Suche nicht mit dem Ferienbezug vereinbaren lässt. Der eigentliche Erholungszweck der Ferien läuft dadurch ins Leere, da der Betroffene bei ausbleibendem Erfolg mit Arbeitslosigkeit rechnen muss und seine Energie primär in die Jobsuche stecken muss.
Der Angestellte müsste sich demzufolge erst dann auf Ferien einstellen, wenn bereits eine Anschlusslösung gefunden ist. Verlangt der Arbeitgeber hingegen pauschal, dass sich der Entlassene die Ferien per sofort anrechnen lassen muss, steht dies im Widerspruch zur herrschenden Praxis. In der Fachliteratur wird meist von einer Frist von drei Monaten ausgegangen. Zwar sind bei Kündigungen gewisse Verkürzungen denkbar, jedoch muss stets ausreichend Zeit verbleiben, damit der Arbeitnehmer seine Ferien planen kann (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
22. Februar 1994; Quelle: Rechtsdienst des SKV, Context 14/96). Angesichts dieser rechtlichen Ausgangslage würde ich ein solches Dokument keinesfalls unterschreiben.
Unter dem Dach einer Freistellungsvereinbarung können Restferien sehr wohl als kompensiert gelten, während dies bei Überstunden rechtlich anders aussieht. Nähere Einzelheiten dazu finden Sie hier: Freistellungen: Rechtssicheres Vorgehen https://share.google/Ph9E6IhhO9COh88tJ